Bundesministerium der
Justiz Januar 1999
Die neue deutsche
Insolvenzordnung
1. Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung
Der Deutsche Bundestag hat 1994 die neue Insolvenzordnung (BGBl. I
1994, S. 2866 ff.) verabschiedet, die am 1. Januar 1999 in Kraft
getreten ist. Die Insolvenzordnung hat die bisherige Konkurs- und die
Vergleichsordnung, sowie in den neuen Ländern die
Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst und ein für die ganze
Bundesrepublik einheitliches Insolvenzrecht
geschaffen.
2. Ziele des neuen Insolvenzverfahrens
Die Insolvenzrechtsreform dient nicht nur der Wiederherstellung der
innerdeutschen Rechtseinheit auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, sie
setzt vor allem die Ergebnisse einer langen und intensiven Diskussion
um, die die Praktikabilität des zweispurigen Konkurs- und
Vergleichsrechts kritisch untersucht hat. Seit Inkrafttreten der
Insolvenzordnung gibt es nur noch ein einziges Insolvenzverfahren.
Dieses ist auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ausgerichtet.
Das Verfahren kann entweder zur Sanierung oder zur Liquidation eines
insolventen Unternehmens führen. Ist der Schuldner eine natürliche
Person, kann er auf der Grundlage eines speziellen
Verbraucherinsolvenzverfahrens von seinen restlichen Verbindlichkeiten
befreit werden; eine solche Restschuldbefreiung war dem früheren
deutschen Recht unbekannt.
3. Ablauf des Insolvenzverfahrens bei Unternehmensinsolvenzen
a) Das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers
bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, bei einem eigenen Antrag des
Schuldners auch bereits bei erst drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung
Eröffnungsgrund.
b) Bei der Eröffnung wird in der Regel ein Insolvenzverwalter
bestellt. Das Gericht kann aber auch den Schuldner verfügungsbefugt
lassen; der Schuldner wird dann unter die Aufsicht eines Sachwalters
gestellt.
c) Spätestens drei Monate nach der Verfahrenseröffnung entscheidet
die Gläubigerversammlung auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters, ob das Unternehmen liquidiert oder mit dem Ziel
einer Sanierung fortgeführt wird.
d) Für die Sanierung des Schuldners steht das neue Rechtsinstitut des
"Insolvenzplans" zur Verfügung, das in vielem dem Reorganisationsplan
des Rechts der USA ("Chapter XI") nachgebildet ist. Der Insolvenzplan
kann vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden; die
Gläubiger stimmen in Gruppen über den Plan ab.
e) Die gesicherten Gläubiger sind in das neue Insolvenzverfahren
einbezogen. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte bewegliche Sachen dürfen
während des ersten Verfahrensabschnitts nicht aus dem Unternehmen
abgezogen werden. Zur Sicherung übereignete bewegliche Sachen werden vom
Insolvenzverwalter verwertet; aus dem Verwertungserlös entnimmt der
Verwalter die Kosten der Feststellung der Sicherheiten, die
Verwertungskosten und die Umsatzsteuer. Die Rechte der gesicherten
Gläubiger können durch einen Insolvenzplan gekürzt werden.
f) Im Falle der Liquidation des insolventen Unternehmens werden alle
ungesicherten Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt. Die
Konkursvorrechte des früheren Rechts sind entfallen. Die Arbeitnehmer
bleiben durch das Insolvenzgeld geschützt, das Lohnausfälle für die Zeit
von drei Monaten abdeckt. Außerdem müssen die Arbeitnehmer bei einer
Betriebsstillegung regelmäßig Abfindungsleistungen erhalten
("Sozialplan").
4. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in drei
Stufen:
a) Der Schuldner hat zunächst eine außergerichtliche Einigung mit
seinen Gläubigern zu versuchen. Unterstützt wird er dabei von einer
Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder
einer vergleichbar geeigneten Person.
b) Mißlingt dieser Einigungsversuch, folgt das gerichtliche
Insolvenzverfahren. In einem ersten Abschnitt versucht das Gericht
nochmals, auf der Grundlage eines vom Schuldner vorgelegten
Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen Gläubigern und
Schuldnern herbeizuführen. Dabei hat es auch die Möglichkeit, die
Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu
ersetzen, wenn der Plan inhaltlich angemessen ist.
c) Kommt auch der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande, wird ein
vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt. Wenn der Schuldner
anschließend noch sieben Jahre lang seine Gläubiger bestmöglich
befriedigt, wird er von seinen restlichen Verbindlichkeiten
befreit.
5. Internationales Insolvenzrecht
Das Internationale Insolvenzrecht ist bei der Reform nicht
ausführlich geregelt worden. In Artikel 102 des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung werden aber wichtige Grundsätze
des Internationalen Insolvenzrechts festgehalten, die der künftigen
europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren entsprechen.
a) Ein ausländisches Insolvenzverfahren erfaßt auch das
inländische Vermögen des Schuldners, wenn die Gerichte des Staates der
Verfahrenseröffnung international zuständig sind (dies ist der Fall,
wenn der Schuldner seinen Sitz oder den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen in dem ausländischen Staat hat) und kein
Verstoß gegen den ordre public vorliegt.
b) Trotz der Anerkennung eines ausländischen Verfahrens kann im
Inland ein Sonderinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen des
Schuldners eröffnet werden.
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